Rundschreiben 2021/C/113 รผber die Installation von Ladestationen fรผr Elektrofahrzeuge sowie รผber Lieferungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Ladestationen

Inhaltsรผbersicht

Einfรผhrung

Lieferung mit Installation einer Ladestation

Art des Betriebs

Tarif

Umkehrung der Steuerschuldnerschaft

Recht auf Vorsteuerabzug

In einem Unternehmen installierte Ladestation 2.4.2.

In den Rรคumlichkeiten des Arbeitnehmers installierte Ladestation

Aufladen von Elektrofahrzeugen รผber eine Ladestation

Art des Vorgangs

(Halb-)รถffentliche Ladestationen

Den Mitarbeitern zur Verfรผgung gestellte Ladestationen

3.1.2.1. Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer im Rahmen des eMP

3.1.2.2. Umsatzsteuerliche Auswirkungen auf Seiten des Arbeitnehmers

3.1.2.3. Mehrwertsteuerliche Auswirkungen auf Seiten des Arbeitgebers

Zolltarif

Recht auf Vorsteuerabzug

1. Einleitung

Immer mehr Kraftfahrzeuge sind mit einem Elektromotor fรผr den Antrieb ausgestattet. Die Energie fรผr diese Fahrzeuge wird von einer Traktionsbatterie oder einer Brennstoffzelle geliefert. Es gibt sowohl Fahrzeuge, die ausschlieรŸlich mit einem Elektromotor ausgestattet sind, als auch Hybridmodelle.

Kraftfahrzeuge mit Elektromotor (im Folgenden Elektrofahrzeuge genannt) kรถnnen รผber eine Ladestation mit elektrischer Energie versorgt werden.

Als Ladestation im Sinne dieses Rundschreibens gelten Ladestationen und Ladepunkte, die aus einem elektrischen Anschluss mit einem Stecker zur Verbindung mit dem Elektrofahrzeug bestehen.

Zu den Ladestationen gehรถren auch Ladestationen, die in ein Grundstรผck eingebaut sind. Diese gelten in der Regel aufgrund ihrer Beschaffenheit als unbewegliches Vermรถgen.

Zu den Ladestationen gehรถren Steckdosen, die speziell fรผr das Aufladen von Elektroautos konzipiert sind und in der Regel an der Wand eines Grundstรผcks angebracht werden. Diese gelten in der Regel als unbewegliches Vermรถgen und behalten ihren beweglichen Charakter fรผr die Bestimmungen des Mehrwertsteuerrechts.

Die Hersteller bieten diese angepasste Ladeinfrastruktur an, die es ermรถglicht, die Batterie eines Elektroautos an verschiedenen Orten aufzuladen (z.B. auf รถffentlichen StraรŸen, bei Privatpersonen, in Unternehmen).

In diesem Rundschreiben werden die fรผr die Lieferung und Installation einer Ladestation, das Aufladen eines Elektrofahrzeugs und das Recht auf Vorsteuerabzug geltenden Mehrwertsteuervorschriften behandelt.

2. Lieferung mit Installation einer Ladestation

2.1. Art des Umsatzes

Die Lieferung mit Installation einer Ladestation mit einem oder mehreren Ladepunkten, die mit dem Grundstรผck verbunden ist, gilt grundsรคtzlich als eine Leistung an einem Grundstรผck im Sinne von Artikel 19ยง2, dritter Absatz, des Mehrwertsteuergesetzbuches. Die Ladestation wird in der Regel an รถffentlichen StraรŸen oder auf privaten oder รถffentlichen Parkplรคtzen fรผr Elektrofahrzeuge aufgestellt.

Was die Lieferung mit Installation einer einzelnen Ladestation anbelangt, so ist die Art des Umsatzes unter Berรผcksichtigung der tatsรคchlichen Umstรคnde zu betrachten. So gilt beispielsweise die Installation einer Ladestation an einer Gebรคudewand nicht als Werk an einer Immobilie, kann aber mit dieser gleichgesetzt werden (siehe unten).

Fรผr alle Ladestationen, die in Belgien installiert werden, gilt Belgien als Ort der Lieferung mit Installation oder als Ort der Arbeiten an einer unbeweglichen Sache (Artikel 14, ยง 3, Artikel 21, ยง 3, 1ยฐ und Artikel21bis, ยง 2, 1ยฐ des Mehrwertsteuergesetzes).

2.2. Zolltarif

Die Lieferung mit Aufstellung einer Ladestation unterliegt grundsรคtzlich dem normalen Mehrwertsteuersatz, der derzeit 21 % betrรคgt. Dies gilt z.B. fรผr die Lieferung mit Aufstellung einer Ladestation in einem Firmengebรคude, an einer รถffentlichen StraรŸe oder auf einem รถffentlichen Parkplatz.

In bestimmten Fรคllen kann jedoch ein ermรครŸigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden, wenn die Ladestation in einer Privatwohnung installiert wird (z. B. in der Wohnung eines Angestellten).

Die Rubrik XXXVIII der Tabelle A des Anhangs zum kรถniglichen Erlasses Nr. 20 รผber die Mehrwertsteuersรคtze sieht unter bestimmten Bedingungen die Anwendung eines ermรครŸigten Satzes fรผr Arbeiten an Grundstรผcken und bestimmte andere Vorgรคnge im Zusammenhang mit einem Grundstรผck vor, das vor mindestens zehn Jahren als Privatwohnung genutzt wurde.

Obwohl die Lieferung mit Installation einer Ladestation fรผr Elektroautos in einem Gebรคude nicht als Arbeit an einem Grundstรผck im Sinne von Artikel 19 ยง 2 des Mehrwertsteuergesetzbuchs gilt (da die in einem Gebรคude installierten Maschinen und Gerรคte ihren beweglichen Charakter behalten oder hรถchstens durch die Bestimmung unbeweglich werden), wird die betreffende Handlung als eine Handlung betrachtet , die einer Arbeit an einem Grundstรผck gleichgestellt ist. Eine solche Handlung ist in Punkt (c) von ยง 3 des Abschnitts XXXVIII der Tabelle A des Anhangs zum oben genannten Kรถniglichen Erlass Nr. 20 vorgesehen.

Genauer gesagt wird die Lieferung und Installation einer Ladestation fรผr Elektroautos innerhalb eines Gebรคudes als ein Vorgang betrachtet, der in der Lieferung und Anbringung der Komponenten oder eines Teils der Komponenten einer elektrischen Anlage an einem Gebรคude besteht. Der ermรครŸigte Steuersatz kann angewandt werden, wenn die Bedingungen der entsprechenden Rubriken erfรผllt sind.

Die Lieferung und Installation einer Ladestation fรผr Elektroautos gilt als ein mit der Wohnung verbundener Vorgang, auf den der ermรครŸigte Steuersatz angewandt werden kann, wenn sie sich

- in der Privatwohnung selbst oder an ihrer AuรŸenfassade, oder

- in oder an der Fassade der Garage oder des Carports des Bewohners der Privatwohnung, einschlieรŸlich privater Garagenboxen von Mehrfamilienhรคusern und privater Stellplรคtze in oder unter einem Mehrfamilienhaus, soweit die Wohnung, zu der sie gehรถren, als Privatwohnung genutzt wird, oder

- auf der ZufahrtsstraรŸe, die die รถffentliche StraรŸe mit der zur Wohnung gehรถrenden Garage oder mit dem Hauptzugang zur Wohnung oder zum Gebรคude verbindet, oder

- auf der AuรŸenterrasse, die zur Wohnung gehรถrt, weil sie an die Wohnung angrenzt.

Wird die Ladestation nicht in der Wohnung oder allgemeiner an einem anderen Ort als den oben genannten installiert, gilt der ermรครŸigte Steuersatz nicht fรผr ihre Lieferung und Installation. Handlungen, die sich nicht auf die eigentliche Wohnung beziehen, sind nรคmlich ausdrรผcklich vom ermรครŸigten Steuersatz ausgeschlossen.

Folglich gilt der Normalsatz von 21 %, wenn die Ladestation z. B. im Garten neben der Wohnung oder auf einem Parkplatz neben der Einfahrt oder vor dem Gebรคude aufgestellt wird (siehe u. a., Entscheidung Nr. E.T. 80.398 vom 01.10.1996 und die mรผndliche parlamentarische Anfrage Nr. 805 von Frau Volksvertreterin Barbara Pas vom 19.11.2015). Der Normalsatz gilt auch dann, wenn die Ladesรคule beispielsweise in einem Garagenkasten aufgestellt wird, der nicht zur Privatwohnung des Bewohners gehรถrt (z.B. wenn der Bewohner einer Privatwohnung keine eigene Garage hat, sondern beispielsweise einen Garagenkasten in der Nรคhe der Privatwohnung kauft).

Der ermรครŸigte Satz gilt auch, wenn die Ladestation im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ladestation entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfรผgung stellt. Ziffer 50 des Rundschreiben Nr. 6 vom 22.08.1986 รผber den ermรครŸigten Steuersatz im Immobilienbereich besagt, dass die Nutzung der Immobilie und nicht der Status der Person, die rechtlich der Auftraggeber des Werkes ist, bei der Beurteilung der Frage zu berรผcksichtigen ist, ob die Bedingung der Erbringung und Abrechnung der Dienstleistung gegenรผber dem Endverbraucher gemรครŸ Rubrik XXXVIII der Tabelle A des Anhangs des vorgenannten Kรถniglichen Erlasses Nr. 20 erfรผllt ist. Da der Endverbraucher die Ladestation in einer Privatwohnung nutzt, ist diese Bedingung erfรผllt.

Es kommt vor, dass eine Ladestation in einem gemischt genutzten Gebรคude (Privatwohnung und gewerbliche Nutzung) installiert wird. Wenn die private Nutzung รผberwiegt und die berufliche Nutzung zweitrangig ist, kann der ermรครŸigte Satz von 6 % auf die Lieferung mit Installation der Ladestation angewendet werden. Werden diese Arbeiten an einem Grundstรผck hingegen nur in einem beruflich genutzten Gebรคude durchgefรผhrt (z. B. eine Ladestation, die in einer ausschlieรŸlich beruflich genutzten Garage installiert wird), so wird die Steuer zum normalen Mehrwertsteuersatz fรคllig, da diese Arbeiten nicht mit der Wohnung im engeren Sinne zusammenhรคngen.

Ist die private Nutzung jedoch nur nebensรคchlich, weil die beruflichen Rรคumlichkeiten den Hauptteil des gesamten Gebรคudes bilden, beschrรคnkt sich der ermรครŸigte Satz von 6 % auf die Arbeiten, die sich auf die eigentliche Privatwohnung beziehen (z. B. Installation der Ladestation in einem zu den Privatrรคumen gehรถrenden Abstellraum).

Der Vollstรคndigkeit halber erwรคhnen wir auch die mรถgliche Anwendung der Rubriken XXXII, XXXIII, XXXVI, XXXVII, XL, der Tabelle A und der Rubriken X und XI der Tabelle B des Anhangs zum vorgenannten Kรถniglichen Erlass Nr. 20 unter den in diesen Rubriken genannten Bedingungen sowie die in Artikel 1quater des Kรถniglichen Erlasses Nr. 20 enthaltenen รœbergangsbestimmungen zum Abriss und Wiederaufbau von Gebรคuden. Eine vollstรคndige รœbersicht รผber die administrativen Anmerkungen zum ermรครŸigten Steuersatz fรผr Arbeiten an Grundstรผcken und รคhnliche Handlungen findet sich im Mehrwertsteuer-Kommentar unter Kapitel 7Abschnitt 4, Absรคtze 8 ff. und Kapitel 7, Abschnitt 5, Absรคtze 10 ff.

2.3. Reverse Charge

In Abweichung von Artikel 51ยง 1 Nr. 1 des MwSt.-Gesetzbuchs muss der Vertragspartner des in Belgien ansรคssigen Steuerpflichtigen, der einen der in Artikel 20 ยง 2 des Kรถniglichen Dekrets Nr. 1 รผber die Regelung zur Zahlung der Mehrwertsteuer vorgesehenen Umsรคtze ausfรผhrt, die fรผr diesen Umsatz geschuldete Steuer entrichten, wenn er selbst ein in Belgien ansรคssiger Steuerpflichtiger ist, der zur Abgabe einer periodischen Mehrwertsteuererklรคrung gemรครŸ Artikel 53ยง 1 Absatz 1 Nr. 2 des MwSt.-Gesetzbuchs verpflichtet ist oder ein nicht in Belgien ansรคssiger Steuerpflichtiger ist, der einen in Belgien anerkannten steuerpflichtigen Vertreter gemรครŸ Artikel 55ยง1 oder ยง2 des MwSt.-Gesetzbuchs anerkannt wurde (siehe Artikel 20, ยง1 des oben genannten Kรถniglichen Erlasses Nr. 1).

Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, die in Artikel 20 des Kรถniglichen Erlasses Nr. 1Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, die in Artikel 20 des genannten Kรถniglichen Erlasses Nr. 1 vorgesehen ist, gilt fรผr alle Arbeiten an Grundstรผcken im Sinne von Artikel 19 ยง 2 des MwSt.-Gesetzbuchs und, soweit es sich nicht um Arbeiten an Grundstรผcken handelt, auch fรผr Umsรคtze, die sowohl die Lieferung als auch die Anbringung von Bauteilen oder Teilen von Bauteilen einer elektrischen Anlage eines Gebรคudes zum Gegenstand haben, mit Ausnahme von Beleuchtungseinrichtungen und Lampen (siehe Artikel 20 ยง 2 Absatz 1 Buchstabe c) des genannten Kรถniglichen Erlasses Nr. 1).

Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gilt fรผr die Lieferung und das Aufstellen einer Ladestation oder die Lieferung und das Aufstellen eines Ladepunkts, wenn die betreffende Ladeinfrastruktur Teil der Elektroinstallation eines Gebรคudes im Sinne von Artikel 20, ยง 2, 1ยฐ, c) des oben genannten Kรถniglichen Erlasses Nr. 1 ist und sofern die anderen Bedingungen ebenfalls erfรผllt sind.

Wird ein Vertrag รผber die Lieferung mit Installation der Ladestation (Hauptgegenstand), Wartung und andere Nebenleistungen (z.B. Zugang zur digitalen Plattform) geschlossen, gilt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft fรผr das Ganze, sofern sich jede Rechnung auf den betreffenden Vertrag mit der Lieferung und Installation der Ladestation als Hauptgegenstand bezieht.

Beispiel 1: Mit einem Anbieter von Ladestationen wird ein Vertrag geschlossen, bei dem der Anbieter neben der Lieferung und Installation der Ladestation fรผr einen Zeitraum von 24 Monaten auch fรผr die Wartung zustรคndig ist und eine Anwendung zur รœberwachung der Nutzung der Ladestation zur Verfรผgung gestellt wird. Der Nutzer erhรคlt jeden Monat eine Rechnung fรผr diese Leistungen. Es wird davon ausgegangen, dass die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft fรผr das Ganze gilt, vorausgesetzt, dass sich jede Monatsrechnung auf den betreffenden Vertrag bezieht. Unter diesen Umstรคnden gilt der ermรครŸigte Mehrwertsteuersatz, wenn er fรผr die Lieferung und Installation der Ladestation gilt, auch fรผr die Wartung und รœberwachung der Ladestation.

Beispiel 2: Es wird ein Vertrag รผber die รœberwachung der Ladestation mit einem Steuerpflichtigen geschlossen, der nicht fรผr die Installation und Wartung der Ladestation verantwortlich ist. Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Der Steuerpflichtige sollte seine Leistungen mit einem Mehrwertsteuersatz von 21 % in Rechnung stellen.

SchlieรŸlich ist zu beachten, dass bei der Inanspruchnahme eines auslรคndischen Steuerpflichtigen fรผr die Lieferung und Installation einer Ladestation die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft immer dann zur Anwendung kommt, wenn es sich bei dem Kunden um einen in Belgien ansรคssigen Steuerpflichtigen handelt, der zur Abgabe einer regelmรครŸigen MwSt-Erklรคrung gemรครŸ Artikel 53 verpflichtet ist, ยง1, erster Absatz, 2ยฐ, des MwSt.-Gesetzbuchs verpflichtet ist oder ein nicht ansรคssiger Steuerpflichtiger ist, der einen in Belgien anerkannten steuerpflichtigen Vertreter gemรครŸ Artikel 55, ยง1 oder ยง2 des MwSt.-Gesetzbuchs hat (Artikel 51, ยง2, 5ยฐ, des MwSt.-Gesetzbuchs).

2.4. Recht auf Vorsteuerabzug

2.4.1. Bei einem Unternehmen installierte Ladestation

Eine in einem Unternehmen installierte Ladestation wird als Teil der Elektroinstallation des Unternehmens betrachtet. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist gemรครŸ Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1quinquies des Mehrwertsteuergesetzes zu bestimmen.

Wird diese Anlage ausschlieรŸlich zur Ausfรผhrung von steuerpflichtigen Umsรคtzen im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden wirtschaftlichen Tรคtigkeit verwendet, ist die Mehrwertsteuer auf die Installationskosten voll abzugsfรคhig. Dies ist der Fall, wenn die Ladestation nur von den Geschรคftsfรผhrern, Managern und Angestellten des steuerpflichtigen Unternehmens mit vollem Recht auf Vorsteuerabzug genutzt wird, wenn Kunden oder Lieferanten dieses steuerpflichtigen Unternehmens die Ladestation (entgeltlich oder unentgeltlich) im Rahmen ihres Besuchs bei dem steuerpflichtigen Unternehmen nutzen kรถnnen oder wenn Dritte die Ladestation entgeltlich nutzen kรถnnen.

Im Falle einer gemischten Nutzung ist der Abzug begrenzt.

Auch wenn eine Ladestation vom Unternehmen gemietet und auf dem Firmengelรคnde aufgestellt wird (und die Gebรผhr nur die Kosten fรผr die Ladestation und nicht fรผr den gelieferten Strom deckt), gilt die Ladestation als Teil der Elektroinstallation des Unternehmens. Die auf die Miete der Ladestation erhobene Mehrwertsteuer ist nach den รผblichen Regeln abzugsfรคhig (Anwendung Artikel 45ยง 1 des Mehrwertsteuergesetzes).

In Anlehnung an die Verwaltungsauffassung zum Vorsteuerabzug von Parkkosten, die in der Entscheidung MwSt.-Nr. E.T.108.474 vom 09.12.2004 mitgeteilt wurde, sollte der Anteil der beruflichen Nutzung der zu berechnenden Fahrzeuge in diesen Fรคllen nicht berรผcksichtigt werden. Die Abzugsbeschrรคnkung des Artikels 45 ยง 2 des MwSt.-Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

2.4.2. In den Rรคumlichkeiten des Arbeitnehmers installierte Ladestation

Es kommt auch vor, dass der Arbeitgeber eine Ladestation liefert und in der Wohnung des Arbeitnehmers (in der eigenen Wohnung oder in einer Mietwohnung) installiert. In diesem Fall ist die Ladestation natรผrlich nicht Teil der Elektroinstallation des Unternehmens. Ein Abzug ist nur insoweit mรถglich, als die Ladestation beruflich genutzt wird.

Es ist zu unterscheiden zwischen der Situation, in der die Ladestation dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfรผgung gestellt wird, und der Situation, in der der Arbeitnehmer eine Gebรผhr an den Arbeitgeber entrichten muss. Es sei darauf hingewiesen, dass der Begriff "unentgeltlich" sich nicht nur auf die Situation bezieht, in der die Ladestation einem Arbeitnehmer gegen eine Verringerung seines Nettolohns zur Verfรผgung gestellt wird, sondern auch auf die Situation, in der sich ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Cafeteria-Plans mit einem Punktesystem fรผr eine Ladestation an seinem Wohnort entscheiden kann, dadurch aber auf andere Vorteile verzichtet, die er im Rahmen des Cafeteria-Plans genieรŸen kรถnnte.

Die Bereitstellung der Ladestation durch einen belgischen Steuerzahler im Gegenzug zu einer Verringerung des Bruttolohns eines belgischen Arbeitnehmers wird aus Grรผnden der Verwaltungsvereinfachung als unentgeltliche Leistung angesehen.

Wird die Ladestation dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfรผgung gestellt, muss der Vorsteuerabzug gemรครŸ Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1quinquies des Mehrwertsteuergesetzes auf den Betrag der beruflichen Nutzung des Fahrzeugs begrenzt werden. Die berufliche Nutzung der Ladestation wird auf die gleiche Weise bestimmt wie die berufliche Nutzung des dem Arbeitnehmer zur Verfรผgung gestellten Elektrofahrzeugs. Die Methoden zur Ermittlung der beruflichen Nutzung eines dem Arbeitnehmer zur Verfรผgung gestellten Fahrzeugs sind im Rundschreiben AAFisc. Nr. 36/2015 (Nr. E.T.119.650) vom 23.11.2015.

Die Abzugsbeschrรคnkung des Artikels 45, ยง2 des Mehrwertsteuergesetzbuches gilt nicht fรผr den Kauf oder die Miete einer Ladestation.

Zu beachten ist auch, dass wenn die Ladestation das Firmengelรคnde unentgeltlich verlรคsst (z.B. wenn die Ladestation bei einem Umzug des Arbeitnehmers in der Wohnung verbleibt), die umsatzsteuerlichen Auswirkungen berรผcksichtigt werden mรผssen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Ladestationen, die als beweglich gelten (z. B. die Ladestationen an der Hauswand) und Ladestationen, die als unbeweglich gelten (z. B. die im Boden verankerten Ladestationen).

Bei Ladestationen, die als beweglich gelten, muss der Steuerpflichtige, sofern er ein vollstรคndiges oder teilweises Recht auf Abzug der beim Erwerb der Ladestation erhobenen Mehrwertsteuer hatte, eine Entnahme im Sinne von Artikel 12ยง 1 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuchs. Wenn die Ladestation beim Erwerb einer Vorsteuerabzugsbeschrรคnkung unterlag, gilt Artikel 10 ยง 1 Absatz 1 Ziffer 3 des Kรถniglichen Erlasses Nr. 3รผber das Recht auf Vorsteuerabzug in diesem Fall weiterhin einen zusรคtzlichen Vorsteuerabzug in Form einer Berichtigung in Hรถhe des ursprรผnglich der Vorsteuerabzugsbeschrรคnkung unterliegenden Mehrwertsteuerbetrags in Hรถhe eines Fรผnftels fรผr das Jahr, in dem die Lieferung oder Entnahme erfolgt, und fรผr die Jahre des noch laufenden Berichtigungszeitraums.

In den Fรคllen, in denen die Ladestation aufgrund ihrer Beschaffenheit als unbeweglich gilt, ist nur eine Revision im Sinne von Artikel 10 ยง 1 Absatz 1 Nr. 1 des oben erwรคhnten Kรถniglichen Dekrets Nr. 3 vorzunehmen.

In Anbetracht der Tatsache, dass es fรผr einen Arbeitgeber nicht immer klar ist, inwieweit eine bei einem Arbeitnehmer installierte Ladestation als beweglich oder unbeweglich einzustufen ist, wird die Verwaltung es nicht beanstanden, wenn der Arbeitgeber nur eine รœberprรผfung im Sinne von Artikel 10, ยง 1, erster Absatz, 1ยฐ, des Kรถniglichen Erlasses Nr. 3 vornimmt, wie sie fรผr Ladestationen vorgesehen ist, die ihrer Natur nach unbeweglich sind.

In der Situation, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Gebรผhr fรผr den Erhalt einer Ladestation in seiner Wohnung (gegen Entgelt) zu zahlen hat, gelten die Abzugsbeschrรคnkungen der Artikel 45 ยง 1 und 45 ยง 1quinquies des Gesetzbuchs nicht, wenn die รœberlassung der Immobilie gegen eine Gebรผhr in Hรถhe des Normalwerts erfolgt (gemรครŸ Artikel 32des Mehrwertsteuergesetzbuchs). Dies gilt sowohl fรผr den Fall, dass der Arbeitnehmer die Ladestation vom Arbeitgeber mietet, ohne dass ein Eigentumsรผbergang stattfindet, als auch fรผr den Fall, dass der Arbeitnehmer gegen ein Entgelt Eigentรผmer der Ladestation wird. Wenn der Arbeitnehmer die Ladestation mietet, muss die berufliche Nutzung der Ladestation bei der Ermittlung des Normalwerts der Miete berรผcksichtigt werden, der auf die gleiche Weise ermittelt wird wie die berufliche Nutzung des dem Arbeitnehmer zur Verfรผgung gestellten Elektroautos. Zur weiteren Klรคrung der Berechnung des Normalwerts im Falle der Rรผckstellung fรผr die Gegenleistung fรผr gemischt genutztes Betriebsvermรถgen wird auf das Verwaltungsrundschreiben AAFisc. Nr. 36/2015 (Nr. E.T.119.650) vom 23.11.2015 verwiesen.

Auch in diesem Fall gilt die Vorsteuerabzugsbeschrรคnkung des Artikels 45 ยง 2 MwStGB nicht fรผr den Kauf oder die Miete einer Ladestation.

Der Vollstรคndigkeit halber sei erwรคhnt, dass die Situation, in der die รœberlassung der Ladestation an den Arbeitnehmer als Mietkauf zu qualifizieren ist, bei dem das Eigentumsrecht des Arbeitnehmers in der Regel mit der Zahlung des letzten Fรคlligkeitstermins erworben wird, umsatzsteuerlich der Situation gleichgestellt wird, in der der Arbeitnehmer unmittelbarer Eigentรผmer der Ladestation wird.

Der Steuertatbestand tritt ein, wenn die Ladestation dem Arbeitnehmer zur Verfรผgung gestellt wird (siehe auch Parlamentarische Anfrage Nr. 1027 von Herrn de Clippele vom 20.04.1994).

3. Aufladen von Elektrofahrzeugen รผber eine Ladestation

3.1. Art des Rechtsakts

In รœbereinstimmung mit Artikel 9Absatz 1 Nr. 1 des MwSt.-Gesetzbuchs gilt Elektrizitรคt als kรถrperliches Gut. Das Aufladen der Batterie eines Elektrofahrzeugs erfolgt รผber eine Ladestation. Dieser Vorgang gilt als Lieferung eines Gegenstands. In bestimmten Fรคllen geht das Aufladen des Elektrofahrzeugs mit einer Reihe von zusรคtzlichen Dienstleistungen einher. Die Lieferung von Strom zum Verbrauch durch ein Elektrofahrzeug wird fรผr die Zwecke der Mehrwertsteuer als "Kraftstoffkosten" behandelt.

(Semi-)รถffentliche Ladestationen

In solchen Fรคllen schlieรŸt der Verbraucher in der Regel einen Vertrag mit einem Anbieter eines Ladeabonnements, eines Ladepasses oder einer App ab: dem E-Mobilitรคtsdienstleister (auch als "eMP" oder "eMSP" bezeichnet). Der eMP stellt sicher, dass die Verbraucher รผber Ladekarten oder mobile Apps Zugang zu einer (halb)รถffentlichen Ladestation haben. Der eMP sorgt auch dafรผr, dass ein Verbraucher eine Ladestation reservieren kann, stellt dem Verbraucher Informationen รผber die Ladestation zur Verfรผgung, bietet einen telefonischen Helpdesk usw.

Der eMP stellt dem Verbraucher diese Dienstleistungen, einschlieรŸlich der Stromaufladung, in Rechnung.

Zur Erbringung dieser Dienstleistungen schlieรŸt der eMP Vertrรคge mit verschiedenen Betreibern von Ladestationen, den Charge Point Operators ("CPO"). Obwohl der CPO nicht unbedingt Eigentรผmer dieser Ladestationen ist, ist er fรผr das Betriebsmanagement dieser Ladestationen in seinem eigenen Namen verantwortlich.

Der CPO stellt dem eMP Informationen รผber die Ladestationen zur Verfรผgung (u. a. Verfรผgbarkeit der Ladestation, Standort, Art der Ladestation, verfรผgbare Parkplรคtze usw.), gewรคhrleistet den Zugang zu den Ladestationen, bietet bei Bedarf technische Unterstรผtzung vor Ort und sorgt fรผr die elektrische Aufladung der Fahrzeuge.

Der CPO stellt dem eMP all diese Ladedienstleistungen, einschlieรŸlich der Stromaufladung, in Rechnung.

Das folgende Diagramm zeigt, wie das Aufladen der Fahrzeuge ablรคuft:

Im Rahmen des MwSt-Ausschusses wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit die Leistungen des CPO im Zusammenhang mit dem eMP umsatzsteuerlich zu qualifizieren sind. Der MwSt-Ausschuss entschied einstimmig, dass das Aufladen der Batterie als Hauptbestandteil der Leistung anzusehen ist, da der einzige Zweck der zusรคtzlichen Ladedienstleistungen darin besteht, den Zugang von Elektroautos zur Ladestation zu erleichtern, um die Batterie des Elektroautos aufzuladen. Diese Ladedienstleistungen werden daher fรผr Mehrwertsteuerzwecke als Nebenleistung zur Lieferung von Strom betrachtet, so dass die gesamte Lieferung als Lieferung eines Gegenstands anzusehen ist (Leitlinie nach dem 113. Mehrwertsteuerausschuss vom 03.06.2019 - Dokument A - taxud.c.1(2019)6589787 - 972).

Dementsprechend sollte auch die Leistung des eMP gegenรผber dem Verbraucher in ihrer Gesamtheit als Lieferung von Elektrizitรคt angesehen werden, wobei die damit verbundenen Entgeltleistungen als Nebenleistung anzusehen sind.

GemรครŸ Artikel14a Buchstabe b des MwSt.-Codes erfolgt die Lieferung von Strom durch den eMP an den Verbraucher dort, wo der Verbraucher die tatsรคchliche Nutzung und den Verbrauch des Stroms hat. Folglich wird in der Beziehung zwischen eMP und Verbraucher immer belgische Mehrwertsteuer fรคllig, wenn ein Elektrofahrzeug รผber in Belgien befindliche Ladestationen aufgeladen wird. Befindet sich die Ladestation auรŸerhalb Belgiens, wird auf diese Leistung keine belgische Mehrwertsteuer fรคllig.

Beispiel: Ein niederlรคndischer Autofahrer kauft Strom รผber eine รถffentliche Ladestation in Antwerpen. Die belgische Mehrwertsteuer wird immer auf den Kauf des Stroms fรคllig, auch wenn der Autofahrer ein Steuerpflichtiger ist.

Sollte es sich bei dem eMP um einen nicht in Belgien ansรคssigen Steuerpflichtigen handeln, ist Artikel 51 ยง 2 Nr. 5 des MwSt.-Gesetzbuchs zu beachten, der besagt, dass die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft immer gilt, wenn der Kunde ein in Belgien ansรคssiger Steuerpflichtiger ist, der zur Abgabe einer regelmรครŸigen MwSt.-Erklรคrung gemรครŸ Artikel 53 verpflichtet ist, ยง 1, erster Absatz, 2ยฐ des Gesetzbuchs verpflichtet ist oder ein nicht ansรคssiger Steuerpflichtiger ist, der einen in Belgien anerkannten steuerpflichtigen Vertreter gemรครŸ Artikel 55, ยง 1 oder ยง 2 des Mehrwertsteuergesetzbuchs hat.

Beispiel: Ein belgischer Steuerpflichtiger, der regelmรครŸige MwSt.-Erklรคrungen abgibt, schlieรŸt eine Vereinbarung mit einem in Frankreich ansรคssigen eMP ab, die es seinen Angestellten ermรถglicht, รถffentliche Ladestationen in der gesamten Europรคischen Union zu nutzen. Diese Leistungen, die in Belgien gemรครŸ Artikel 14bis Buchstabe b) des MwSt.-Gesetzbuchs erbracht wurden (d.h. die Ladevorgรคnge, die auf belgischem Hoheitsgebiet stattfanden), werden dem belgischen Steuerpflichtigen ohne Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Der belgische Steuerpflichtige ist gemรครŸ Artikel 51, ยง2, 5ยฐ des MwSt.-Gesetzbuches verpflichtet, die geschuldete MwSt. zu entrichten, indem er sie in seine periodische MwSt.-Erklรคrung eintrรคgt.

In der Beziehung zwischen CPO und eMP sind die Bestimmungen von Artikel 14bis Buchstabe a des MwSt.-Gesetzbuchs zu berรผcksichtigen, und die Lieferung gilt als an dem Ort erbracht, an dem sich der Sitz der wirtschaftlichen Tรคtigkeit des eMP bzw. seine Betriebsstรคtte befindet. Der eMP gilt nรคmlich als Steuerpflichtiger, dessen Haupttรคtigkeit im Bereich der Elektrizitรคt im Wiederverkauf dieser Gegenstรคnde besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstรคnde unerheblich ist.

Die Mehrwertsteuer auf diese Kรคufe schuldet der Erwerber, der eMP, gemรครŸ Artikel 51 ยง 2 Absatz 6 des Mehrwertsteuergesetzbuchs, wenn das CPO nicht in demselben Mitgliedstaat ansรคssig ist wie dieser Erwerber. Dies bedeutet, dass, wenn ein in Belgien ansรคssiger eMP mit einem nicht in Belgien ansรคssigen CPO einen Vertrag รผber das Aufladen von Elektrofahrzeugen abschlieรŸt (dies kann der Fall sein, wenn sich die Ladestationen des CPO in einem anderen Mitgliedstaat befinden), der Ort der Lieferung dieses Stroms Belgien ist und der eMP die Mehrwertsteuer รผber seine periodische Mehrwertsteuererklรคrung abfรผhren muss. Umgekehrt muss ein in Belgien ansรคssiges CPO keine Mehrwertsteuer fรผr die Lieferung von Strom berechnen, wenn der eMP nicht in Belgien ansรคssig ist.

Beispiel: Ein belgischer Supermarkt stellt seine Ladestationen einem auslรคndischen eMP zur Verfรผgung und erhรคlt dafรผr eine Vergรผtung pro gekaufter kWh. Es sollte keine belgische Mehrwertsteuer erhoben werden, da als Ort der Lieferung der Ort gilt, an dem der auslรคndische eMP ansรคssig ist (Anwendung von Artikel 14bis Buchstabe a) des Mehrwertsteuergesetzes). Wenn der Supermarkt den Strom direkt an seine Kunden liefert (ohne Einschaltung eines eMP), tritt der Supermarkt bei der Bestimmung des Ortes der Lieferung an die Stelle des eMP, und die Lieferung findet in Anwendung von Artikel 14bis Buchstabe b) des MwSt.-Codes in Belgien statt.

3.1.2. Den Arbeitnehmern zur Verfรผgung gestellte Ladestationen

Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Elektroauto zur Verfรผgung und kann auch fรผr die Bereitstellung einer Ladestation in den Rรคumlichkeiten des Arbeitnehmers sorgen (wenn der Arbeitnehmer nicht bereits รผber eine eigene Ladestation verfรผgt). Der Arbeitnehmer kann sein Elektroauto zu Hause aufladen. Der Arbeitnehmer hat einen Vertrag mit seinem Stromversorger und erhรคlt regelmรครŸige Rechnungen รผber den Verbrauch (Vorauszahlungen und Restbetrag). Der Arbeitgeber erstattet dem Arbeitnehmer den Teil des bezahlten Stroms, der fรผr den elektrischen Dienstwagen verwendet wird.

In diesem Zusammenhang schlieรŸt der Arbeitgeber normalerweise einen Vertrag mit einem E-Mobilitรคtsdienstleister (auch "eMP" oder "eMSP" genannt) ab. Dieser Dienstleister unterstรผtzt den Arbeitgeber, indem er das Ablesen der Zรคhler รผbernimmt, die Zahlungen an die Arbeitnehmer im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers vornimmt und die entsprechenden Betrรคge vom Arbeitgeber zurรผckfordert. Der eMP erbringt die Dienstleistung des Ablesens der Zรคhler und der Vorbereitung der Dokumente.

Auf die Abrechnung der Stromkosten wird in der Regel keine Marge erhoben. Die Gebรผhren werden hรคufig pauschal festgelegt (z. B. auf der Grundlage der Bordtabellen der Energieregulierungsbehรถrde).

3.1.2.1. Auswirkungen der Mehrwertsteuer im Rahmen des eMP

Die Verwaltung stellte fest, dass von den eMP mehrere Lรถsungen angeboten werden, um dem Arbeitnehmer die Kosten fรผr das Aufladen von Strom รผber eine Ladestation am Wohnort des Arbeitnehmers zu erstatten.

Option 1: Der Strom wird dem Arbeitnehmer direkt vom Arbeitgeber erstattet.

In diesem Szenario beschrรคnkt sich die Rolle des eMP auf das Ablesen der Zรคhler, die Verarbeitung und die Weiterleitung der Daten รผber den Strombezug an den Arbeitgeber. Der eMP greift nicht in die Erstattung der Stromkosten fรผr den Arbeitnehmer ein.

Folglich erbringt der eMP eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes. GemรครŸ Artikel 21 Absatz 2 des MwSt.-Codes ist diese Dienstleistung in Belgien steuerpflichtig, wenn der Empfรคnger der Dienstleistung ein in Belgien ansรคssiger Steuerpflichtiger oder eine in Belgien ansรคssige Betriebsstรคtte eines auslรคndischen Steuerpflichtigen ist. Diese Dienstleistung unterliegt dem Mehrwertsteuersatz von 21 %.

Option 2: Der Arbeitgeber fordert den eMP auf, dem Arbeitnehmer die Stromkosten zu erstatten. In diesem Fall handelt der eMP im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers.

In diesem Szenario beschrรคnkt sich die Rolle des eMP nicht nur auf das Ablesen der Zรคhler, die Verarbeitung und die Weiterleitung der Strombezugsdaten an den Arbeitgeber, sondern auch die Erstattung der Stromkosten fรผr den Arbeitnehmer erfolgt รผber den eMP. Es ist vertraglich vorgesehen, dass der Arbeitgeber den Strom nach wie vor direkt vom Arbeitnehmer kauft und sich die Tรคtigkeit des eMP auf die finanzielle Abrechnung im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers beschrรคnkt.

Artikel 285 des MwSt.-Codes sieht vor, dass die Betrรคge, die der Dienstleistungserbringer fรผr die von ihm im Namen und fรผr Rechnung seines Vertragspartners getรคtigten Ausgaben vorschieรŸt, nicht Teil der Steuerbemessungsgrundlage sind, wenn sie in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Auf der Rechnung ist ein entsprechender Vermerk anzubringen (z. B.: "Vorschuss im Sinne von Artikel 28 Absatz 5 des MwSt-Gesetzes"). Der eMP kann sich auch dafรผr entscheiden, den Vorschussbetrag nicht auf der fรผr seine Leistungen ausgestellten Rechnung zu vermerken, sondern mit einem separaten Zahlungsbeleg zu arbeiten, der nicht in die Mehrwertsteuerabrechnung aufgenommen wird.

Die mehrwertsteuerliche Qualifizierung der Leistungen des eMP ist dieselbe wie bei Option 1. Der Eingriff in die finanzielle Abwicklung des Stromeinkaufs wird als Nebenleistung zur Gesamtdienstleistung des eMP betrachtet.

Option 3: Der Arbeitgeber fordert den eMP auf, dem Arbeitnehmer die Stromkosten zu erstatten. Hier handelt der eMP in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. In diesem Szenario nimmt der eMP aktiv an der Warenkette teil.

Vertraglich verkauft der Arbeitnehmer den Strom an den eMP, der ihn dann an den Arbeitgeber weiterverkauft.

Unter diesen Umstรคnden wird die Lieferung des eMP an den Arbeitgeber in vollem Umfang als Lieferung von Strom angesehen. Folglich sind die Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer die gleichen wie unter 3.1.1.

3.1.2.2. Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer auf Seiten des Arbeitnehmers

Erhรคlt ein Arbeitnehmer einen Betrag fรผr den รผber die Ladestation geladenen Strom, liegt eine Lieferung gegen Entgelt vor.

Wenn der betreffende Arbeitnehmer jedoch keine andere Tรคtigkeit ausรผbt, fรผr die er mehrwertsteuerpflichtig ist, und die รผber die Ladestation aufgeladenen Fahrzeuge auรŸer den eigenen Fahrzeugen des Arbeitnehmers seinem Arbeitgeber (oder einem anderen Familienangehรถrigen) gehรถren oder von ihm geleast werden, geht die Verwaltung davon aus, dass dieser Arbeitnehmer in Bezug auf seine Stromlieferungen aufgrund ihres geringen Umfangs keine wirtschaftliche Tรคtigkeit im Sinne von Artikel 4 des MwSt.-Gesetzbuchs ausรผbt und daher nicht den Status eines Mehrwertsteuerpflichtigen hat. Folglich unterliegen diese Lieferungen von elektrischem Strom nicht der Mehrwertsteuer.

Wenn der betreffende Arbeitnehmer eine andere Tรคtigkeit ausรผbt, fรผr die er mehrwertsteuerpflichtig ist, und die รผber die Ladestation aufgeladenen Fahrzeuge, die nicht seine eigenen sind, seinem Arbeitgeber (oder einem anderen Familienangehรถrigen) gehรถren oder von ihm geleast werden, geht die Verwaltung ebenfalls davon aus, dass diese Stromlieferungen nicht zu seiner normalen wirtschaftlichen Tรคtigkeit gehรถren. Die Einkรผnfte, die der Arbeitnehmer in diesem Fall von seinem Arbeitgeber erhรคlt, sind nรคmlich nicht das Ergebnis der aktiven Verwaltung der Ladestation durch den Arbeitnehmer und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer. Der Arbeitnehmer gilt unter diesen Umstรคnden auch als Nichtsteuerpflichtiger.

Wird die Ladestation vom Arbeitnehmer der Allgemeinheit zur Verfรผgung gestellt, sind die tatsรคchlichen Umstรคnde zu berรผcksichtigen, aus denen hervorgeht, inwieweit noch eine geringfรผgige wirtschaftliche Tรคtigkeit vorliegt, die nicht zur Erlangung des Status eines Mehrwertsteuerpflichtigen fรผhrt.

3.1.2.3. Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer auf Seiten des Arbeitgebers

Auf Seiten des Arbeitgebers bestehen keine direkten mehrwertsteuerlichen Pflichten.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auf die Entgelte fรผr die Lieferung von Elektrizitรคt, die von den Arbeitgebern an die Arbeitnehmer gezahlt werden, wenn sie die unter 3.1.2.1 genannten Optionen 1 oder 2 anwenden, keine Mehrwertsteuer abgezogen werden kann, da fรผr diese Lieferungen keine Mehrwertsteuer geschuldet wird. Im รœbrigen wรคre die Zulassung eines Rechts auf Abzug der auf die Vergรผtung der an den Arbeitnehmer gezahlten Brennstoffkosten erhobenen Mehrwertsteuer mit der Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar (Urteil des Gerichtshofs der Europรคischen Union vom 10. Mรคrz 2005, C-33/03, Kommission gegen Vereinigtes Kรถnigreich).

3.2. Tarife

Fรผr die Lieferung von Elektrizitรคt gilt der normale MwSt.-Satz von 21 %.

3.3. Recht auf Vorsteuerabzug

Die Verwaltung geht davon aus, dass die Bereitstellung von Strom รผber Autoladestationen durch einen Steuerpflichtigen als Lieferung von Gegenstรคnden im Sinne der Artikel 9 und 10 des MwSt.-Codes gilt.

Der von einem steuerpflichtigen Unternehmen รผber die Ladestationen bezogene Strom unterliegt der Vorsteuerabzugsbeschrรคnkung des Artikels 45 ยง1 MwStGB (berufliche Nutzung), wobei die Anwendung der Vorsteuerabzugsbeschrรคnkung des Artikels 45 ยง2 MwStGB nicht auรŸer Acht gelassen werden sollte.

Wenn der Stromverbrauch fรผr jedes Fahrzeug getrennt gemessen werden kann, kann das Recht auf Vorsteuerabzug nach der gleichen Regelung fรผr den Vorsteuerabzug wie fรผr das Fahrzeug bestimmt werden. Die VereinfachungsmaรŸnahme unter Punkt 3.3.2.2. des Rundschreibens AAFisc Nr. 36/2015 (Nr. E.T.119.650) vom 23.11.2015 kann hier angewendet werden.

Lรคsst sich hingegen die Aufladung des Stroms รผber die Ladestation nicht getrennt vom sonstigen Stromverbrauch messen, ist der Abzugsprozentsatz unter Aufsicht der Verwaltung zu ermitteln.

Dies gilt sowohl fรผr den Bezug von Strom รผber รถffentliche Ladestationen als auch fรผr Ladestationen auf dem Betriebsgelรคnde des Unternehmens.

SchlieรŸlich wird darauf hingewiesen, dass, wenn ein eMP in Anspruch genommen wird, der nicht selbst in die Stromlieferung eingegriffen hat (siehe u.a. die Optionen 1 und 2 unter 3.1.2.1.), die Mehrwertsteuer auf die Handlungen des eMP als allgemeine Aufwendungen gelten, die der Vorsteuerabzugsbeschrรคnkung des Artikels 45 ยง 1 des MwSt.-Gesetzbuchs unterliegen, nicht aber der Vorsteuerabzugsbeschrรคnkung des Artikels 45 ยง 2 des MwSt.-Gesetzbuchs. Dies gilt auch fรผr die Anschaffung von Gerรคten, deren einziger Zweck darin besteht, den Strombezug aus den Wohnungen der Mitarbeiter zu รผberwachen.

Interne Nummer: 137.848

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