- Startseite
- Wissensbasis
- Fiscaliteit - Fiscaliteit (voornamelijk BELGIร)
- Rundschreiben 2024/C/77 รผber die Erstattung von St...
Rundschreiben 2024/C/77 รผber die Erstattung von Stromkosten durch den Arbeitgeber fรผr das Aufladen eines Firmenwagens zu Hause
In diesem Rundschreiben wird die steuerliche Behandlung der Erstattung von Stromkosten durch den Arbeitgeber fรผr das Aufladen eines Firmenwagens zu Hause behandelt.
Einkommensteuer; Sachleistungen; kostenlose รberlassung eines Fahrzeugs; Elektrofahrzeug; Ladestation fรผr Elektrofahrzeuge; kostenlose Bereitstellung von Strom
FรD Finanzen, 05.12.2024
Allgemeine Verwaltung der Steuern - Einkommensteuer
Inhaltsรผbersicht
II. Erstattung der Stromkosten durch den Arbeitgeber fรผr das Aufladen eines Firmenwagens zu Hause
2. Bereitstellung einer Ladestation
3. Spezifisches Kommunikationssystem
4. Rรผckerstattung auf der Grundlage der tatsรคchlichen Stromkosten
C. Rรผckerstattung der Ladekosten an รถffentlichen Ladestationen
III. รbertragung des Eigentums an der Ladestation
V. Inkrafttreten - auรerhalb des Inkrafttretens
VI. Erstattungen vor dem 01.01.2025
I. Einleitung
1. In diesem Rundschreiben wird die steuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber erstatteten Stromkosten fรผr das Aufladen eines Elektro- oder Plug-in-Hybridfahrzeugs (1) (im Folgenden als Firmenfahrzeug bezeichnet) zu Hause fรผr den Arbeitnehmer behandelt.
(1) Ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 65 des Einkommenssteuergesetzbuchs 1992 (CIR 92), d.h. andere Fahrzeuge als solche, die ausschlieรlich fรผr die Befรถrderung von Personen im Angestelltenverhรคltnis verwendet werden:
-Personenkraftwagen
-Fahrzeuge zur doppelten Nutzung
-Kleinbusse
-einschlieรlich leichter Lastkraftwagen gemรคร Art. 4 ยง 3 der der Einkommenssteuer gleichgestellten Abgabenordnung, d.h. Fahrzeuge, die bei der Zulassungsstelle des FรD Mobilitรคt und Verkehr (DIV) in die Kategorie "leichte Lastkraftwagen" eingestuft sind, die aber steuerlich (und insbesondere verkehrssteuerlich) als Personenkraftwagen, Fahrzeuge mit doppeltem Verwendungszweck oder Kleinbusse eingestuft werden.
2. Fรผr steuerliche Zwecke wird nรคmlich unterschieden zwischen:
- einer unentgeltlichen รberlassung von Elektrizitรคt auf der einen Seite
- und andererseits einer Erstattung der Stromkosten.
3. Bei der unentgeltlichen รberlassung von Strom wird dieser auf den Namen des Arbeitgebers in Rechnung gestellt, und die damit verbundenen Kosten werden vom Arbeitgeber direkt an den Energieversorger gezahlt.
4. Beispiele hierfรผr sind:
- Die kostenlose Bereitstellung einer Ladekarte durch den Arbeitgeber, mit der der Arbeitnehmer seinen Firmenwagen an einer รถffentlichen Ladestation aufladen kann.
- Die Mรถglichkeit fรผr den Arbeitnehmer, seinen Firmenwagen auf dem Betriebsgelรคnde des Arbeitgebers kostenlos aufzuladen.
- Der Einbau eines zusรคtzlichen Stromzรคhlers in der Wohnung des Arbeitnehmers zum Aufladen des Firmenwagens, fรผr den der Arbeitgeber einen separaten Energievertrag mit einem Energieversorger abschlieรt.
5. Stellt der Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfรผgung und sieht die geltende Kfz-Police auch die kostenlose Bereitstellung von Strom vor, so wird in diesem Fall nur ein Sachbezug fรผr den Arbeitnehmer besteuert, nรคmlich der pauschal gemรคร Artikel 36 ยง 2 ITC 92 geschรคtzte Sachbezug fรผr die private Nutzung eines kostenlos zur Verfรผgung gestellten Fahrzeugs. In diesem Fall fรผhrt die unentgeltliche รberlassung von Strom nicht zu einem zusรคtzlichen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, sondern ist in dem pauschal geschรคtzten geldwerten Vorteil enthalten.
6. Bei der Erstattung von Strom wird dieser auf den Namen des Arbeitnehmers abgerechnet, und die damit verbundenen Kosten werden vom Arbeitnehmer direkt an den Energieversorger gezahlt. Der Arbeitgeber erstattet diese Kosten dann ganz oder teilweise an den Arbeitnehmer zurรผck.
7. Eine Erstattung der Stromkosten durch den Arbeitgeber fรผr die Aufladung eines zu Hause bereitgestellten Firmenwagens ist, auch wenn dieser Grundsatz in der Kfz-Police enthalten ist, nicht Teil der pauschal geschรคtzten Sachleistung fรผr die private Nutzung dieses Fahrzeugs (2), sondern stellt eine gesonderte Leistung dar. Es handelt sich nรคmlich nicht um eine Bereitstellung von Strom durch den Arbeitgeber, sondern um eine Erstattung der Stromkosten.
(2) Wie in Artikel 36, ยง 2, CIR 92 erwรคhnt.
8. Im Folgenden wird die steuerliche Behandlung der Erstattung von Stromkosten durch den Arbeitgeber fรผr das Aufladen des Dienstwagens zu Hause dargelegt. Diese steuerliche Behandlung gilt sinngemรคร auch fรผr den Betriebsleiter.
II. Erstattung der Stromkosten durch den Arbeitgeber fรผr das Aufladen des Firmenwagens zu Hause
A. Grundsatz
9. Die steuerliche Behandlung der Erstattung von Stromkosten durch den Arbeitgeber fรผr das Aufladen des Firmenwagens zu Hause sollte nach der Art der Fahrt differenziert werden.
10. Die Erstattung von Stromkosten im Zusammenhang mit beruflichen Reisen stellt eine nicht steuerpflichtige Erstattung der eigenen Aufwendungen des Arbeitgebers dar (3), sofern der Arbeitgeber einen doppelten Nachweis erbringt, dass:
- die Erstattung zur Deckung seiner eigenen Kosten bestimmt ist
- und dass die Erstattung tatsรคchlich fรผr diese Kosten verwendet wurde.
(3) Im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1, in fine, ITC 92.
11. Die Erstattung von Stromkosten im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg stellt eine vom Arbeitgeber gewรคhrte Vergรผtung fรผr die Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Ort der dienstlichen Verwendung dar. Diese Erstattung stellt eine steuerpflichtige Sachleistung dar (4). Es handelt sich nรคmlich nicht um die Bereitstellung von Strom, sondern um die Erstattung der persรถnlichen Stromkosten (Privatausgaben). Fรผr den Arbeitnehmer, dessen Werbungskosten pauschal ermittelt werden (5), kรถnnen solche Erstattungen fรผr das Veranlagungsjahr 2025 bis zu einem Hรถchstbetrag von 490 EUR pro Jahr steuerfrei sein (6).
(4) Im Sinne von Art. 31, zweiter Absatz, 2ยฐ, ITC 92.
(5) In รbereinstimmung mit Art. 51 CIR 92.
(6) Anwendung von Art. 38, ยง 1, erster Absatz, 9ยฐ, c, CIR 92 - Grundbetrag 250 Euro.
12. Die Erstattung der Stromkosten fรผr die tatsรคchlichen Privatfahrten stellt eine steuerpflichtige Sachleistung (7) dar, die der Arbeitnehmer in Hรถhe des tatsรคchlich gezahlten Betrags erhรคlt.
(7) Im Sinne von Artikel 31, zweiter Absatz, 2ยฐ, CIR 92.
B. Ausnahme
13. Um die รkologisierung des Fuhrparks zu unterstรผtzen, ist eine Abweichung von dem vorgenannten Grundsatz fรผr die Aufladung zu Hause zulรคssig, allerdings unter bestimmten Bedingungen, die es ermรถglichen mรผssen, mรถgliche Missbrรคuche auszuschlieรen.
1. Bedingungen
14. In diesem Zusammenhang antworteteder Minister auf die parlamentarische Anfrage Nr. 472 des Abgeordneten Joris Vandenbroucke vom 01.06.2021 wie folgt.
Wenn ein Arbeitgeber:
-seinem Arbeitnehmer zusรคtzlich zu einem elektrischen Firmenwagen auch ein Heimladegerรคt oder eine elektrische Ladestation zur Verfรผgung stellt
-die mit einem speziellen Kommunikationssystem ausgestattet ist, das dem Arbeitgeber mitteilt, wie viel Strom verbraucht wird;
-und die geltende Kfz-Police sieht auch die Erstattung des mit dem Heimladegerรคt "nachgetankten" Stroms vor;
dann akzeptiert meine Verwaltung, dass die Bereitstellung des elektrischen Firmenwagens mit Ladestation und die Erstattung des mit dieser Ladestation getankten Stroms durch den Arbeitgeber steuerlich genauso behandelt wird wie die Bereitstellung eines Firmenwagens mit dazugehรถriger Tankkarte.
In diesem Fall wird nur ein geldwerter Vorteil besteuert, nรคmlich der pauschal geschรคtzte geldwerte Vorteil, der fรผr den elektrischen Dienstwagen gilt. Die Erstattung von Strom fรผhrt unter diesen Umstรคnden nicht zu einem zusรคtzlichen steuerpflichtigen Vorteil, vorausgesetzt natรผrlich, diese Erstattung bezieht sich ausschlieรlich auf den Strom, der fรผr den bereitgestellten elektrischen Firmenwagen getankt wurde.
Die Erstattung durch den Arbeitgeber muss auf den tatsรคchlichen Stromkosten des Arbeitnehmers beruhen. Zu diesem Zweck sind alle gewohnheitsrechtlichen Beweismittel, mit Ausnahme des Eides, zulรคssig (8).
(8) QRVA 55/060, vom 24.07.2021, S. 159-161.
2. Bereitstellung einer Ladestation
15. Die Bereitstellung einer Heimlade- oder Elektroladestation (im Folgenden Ladestation genannt) durch den Arbeitgeber ist jedoch keine zwingende Voraussetzung fรผr die Anwendung der in Nr. 14 genannten Ausnahme.
16. Stellt der Arbeitgeber eine Ladesรคule zur Verfรผgung, so stellt diese Ladesรคule unter den oben dargestellten Umstรคnden (siehe Nr. 14) zwar keine Option oder kein Zubehรถr dar, das den Katalogwert des Dienstwagens und damit den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil fรผr die private Nutzung des Dienstwagens erhรถht (siehe jedoch Nr. 37 und 38).
17. Der Arbeitnehmer kann also genauso gut eine Ladestation nutzen, die ihm gehรถrt (eventuell im Rahmen einer Eigentumsรผbertragung nach Beendigung des Leasingvertrags mit dem Arbeitgeber). Voraussetzung ist dann, dass die eigene Ladestation รผber ein spezielles Kommunikationssystem verfรผgt, das dem Arbeitgeber mitteilt, wie viel Strom fรผr das Aufladen des von ihm bereitgestellten Firmenwagens zu Hause verbraucht wird. Dies kann auch indirekt durch die Einschaltung einer Leasinggesellschaft oder eines Ladestellenbetreibers (CPO) erfolgen.
18. Steht mehreren Familienmitgliedern ein elektrischer Dienstwagen zur Verfรผgung, kรถnnen sie dieselbe Ladestation nutzen (z. B. die vom Arbeitgeber eines der Familienmitglieder bereitgestellte Ladestation), sofern die Ladekosten fรผr jeden Dienstwagen getrennt und nachprรผfbar ermittelt werden kรถnnen. Die Erstattung durch den Arbeitgeber darf sich nรคmlich nur auf die Ladekosten fรผr den von ihm zur Verfรผgung gestellten elektrischen Dienstwagen beziehen (9).
(9) Siehe die Antwort des Ministers auf die parlamentarische Anfrage Nr. 1210, gestellt am 28.10.2022 vom Abgeordneten Jef Van den Bergh, QRVA 55/099, vom 16.12.2022, S. 144-145.
3. Spezifisches Kommunikationssystem
19. Da der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass sich die Erstattung nur auf den Strom beziehen kann, der zu Hause zum Aufladen des von ihm zur Verfรผgung gestellten Firmenwagens verbraucht wird, muss die Ladestation รผber ein spezielles Kommunikationssystem verfรผgen, das dem Arbeitgeber den Stromverbrauch zum Aufladen des Firmenwagens mitteilt. Der Arbeitgeber muss nรคmlich einen รberblick รผber diesen Verbrauch haben.
20. In diesem Zusammenhang kรถnnen auch andere Formen der Kommunikation akzeptiert werden, vorausgesetzt natรผrlich, dass sie รผberprรผfbar sind. Zum Beispiel kann auch ein Zwischenzรคhler eine der Mรถglichkeiten sein (10).
(10) Siehe die Antwort des Ministers auf die parlamentarische Anfrage Nr. 24138 der Volksvertreterin Joy Donnรฉ, CRIV 55 COM 701, S. 31-32.
21. Was die Messung der verbrauchten Strommenge betrifft, so muss jede ab dem 01.01.2025 neu gekaufte, geleaste oder gemietete Anlage fรผr die Erstattung der Stromkosten fรผr den Zeitraum ab dem 01.01.2025 รผber eine kWh-Messung verfรผgen, die die im Kontrollprotokoll festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Genauigkeit erfรผllt, wenn die Genauigkeit auf 2 % der Messung begrenzt ist oder der Genauigkeitsklasse B gemรคร dem Kรถniglichen Erlass vom 15.04.2016 (11) oder einer gleichwertigen Klasse gemรคร einer anderen Norm entspricht.
(11) Kรถniglicher Erlass vom 15.04.2016 รผber Messgerรคte (B.S. 20.04.2016 - Numac: 2016011152).
4. Rรผckerstattung auf der Grundlage der tatsรคchlichen Stromkosten
22. Die Erstattung durch den Arbeitgeber hat auf der Grundlage der tatsรคchlichen Stromkosten des Arbeitnehmers zu erfolgen, die nachgewiesen werden mรผssen. Zu diesem Zweck sind alle gewohnheitsrechtlichen Beweismittel, mit Ausnahme des Eides, zulรคssig.
23. Eine genaue Berechnung dieser tatsรคchlichen Stromkosten ist jedoch nicht immer offensichtlich. Es gibt nรคmlich viele Parameter (12), die berรผcksichtigt werden mรผssen, um die tatsรคchlichen Stromkosten pro Mitarbeiter und pro Aufladung zu berechnen. Dies kann zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand sowohl fรผr den Arbeitnehmer als auch fรผr den Arbeitgeber fรผhren.
(12) Tag- und Nachttarif, fester, variabler oder dynamischer Energievertrag, Vertragsรคnderung(en) wรคhrend des Jahres, Strom durch Sonnenkollektoren, Hausbatterie, Kapazitรคtstarif.
24. Um dem Rechnung zu tragen, wird akzeptiert, dass ein fester Betrag pro kWh zur Berechnung der tatsรคchlichen Stromkosten verwendet werden kann, jedoch nur unter der Bedingung, dass dieser feste Betrag pro kWh den unten genannten CREG-Tarif nicht รผberschreitet.
25. Dies bedeutet natรผrlich immer noch, dass der Arbeitgeber den genauen Stromverbrauch fรผr das Aufladen des Firmenwagens zu Hause pro Arbeitnehmer kennen muss.
a. CREG-Tarif
26. Der maximale Festbetrag pro kWh wird pro Region fรผr jedes betreffende Quartal auf der Grundlage des Wohnsitzes des Arbeitnehmers festgelegt (13). Dies bedeutet, dass ein maximaler Festbetrag pro kWh nur 4 Mal pro Region in einem Kalenderjahr festgelegt wird. Dieser Betrag wird wie folgt ermittelt.
(13) Siehe Nr. 29 unten.
27. Zunรคchst wird der Festbetrag pro kWh fรผr den betreffenden Monat auf der Grundlage des durchschnittlichen gewerblichen Strompreises all-in (14) auf dem Einzelhandelsmarkt fรผr Privatkunden mit einem Haushalt mit digitalem Zรคhler, einem Elektrofahrzeug, einem Verbrauch von 8.000 kWh/Jahr und einer durchschnittlichen Monatsspitze von 7,36 kWermittelt , wie er von der CREG in ihrer Tafel auf ihrer Website fรผr den betreffenden Monat verรถffentlicht wird.
(14) Der Gesamtpreis umfasst folgende Komponenten: den Energiepreis, die Netzkosten (รbertragung/Transport und Verteilung), die Abgaben und Zuschlรคge sowie die Mehrwertsteuer.
28. Auf dieser Grundlage wird dann der maximale Festbetrag pro kWh fรผr das betreffende Quartal wie folgt ermittelt:
- die Festbetrรคge je kWh der Monate August, September und Oktober des Jahres N-1 bilden die Grundlage fรผr die Berechnung des Hรถchstfestbetrags je kWh fรผr die Erstattung des im ersten Quartal des Jahres N verbrauchten Stroms
- die Festbetrรคge pro kWh der Monate November und Dezember des Jahres N-1 und des Monats Januar des Jahres N bilden die Grundlage fรผr die Berechnung des maximalen Festbetrags pro kWh fรผr die Erstattung des im zweiten Quartal des Jahres N verbrauchten Stroms
- die Festbetrรคge pro kWh der Monate Februar, Mรคrz und April des Jahres N bilden die Grundlage fรผr die Berechnung des maximalen Festbetrags pro kWh fรผr die Erstattung des im dritten Quartal des Jahres N verbrauchten Stroms
- die Festbetrรคge je kWh der Monate Mai, Juni und Juli des Jahres N bilden die Grundlage fรผr die Berechnung des Hรถchstfestbetrags je kWh fรผr die Erstattung des im vierten Quartal des Jahres N verbrauchten Stroms.
29. Der Arbeitgeber erstattet den verbrauchten Strom, ohne den oben definierten Hรถchstbetrag pro kWh zu รผberschreiten, unter Berรผcksichtigung der Wohnregion des Arbeitnehmers (15). Der Arbeitgeber kann sich auch dafรผr entscheiden, den verbrauchten Strom ohne Berรผcksichtigung des Wohnorts seiner Arbeitnehmer zu erstatten. In diesem Fall entspricht der oben definierte feste Hรถchstsatz pro kWh dem niedrigsten Tarif, der in einer der Regionen fรผr das betreffende Quartal gilt. Diese Wahl gilt fรผr das gesamte Kalenderjahr.
(15) Der Arbeitgeber kann natรผrlich auch weniger erstatten.
30. Der pro Quartal verwendete Betrag ermรถglicht es, groรe Schwankungen auszugleichen, wie dies derzeit im Rahmen der Festlegung der Kilometerpauschale fรผr Dienstreisen (16) geschieht, und eine monatliche Aktualisierung der Abrechnungssysteme zu vermeiden.
(16) Siehe Rundschreiben 2022/C/121 vom 22.12.2022.
b. Verรถffentlichung des maximalen Pauschalbetrags pro kWh
31. Fรผr das erste Quartal 2025 betrรคgt der maximale Pauschaltarif pro kWh:
- Flรคmische Region: 28,22 Eurocent/kWh
- Region Brรผssel-Hauptstadt: 32,94 Eurocent/kWh
- Wallonische Region: 32,56 Eurocent/kWh
32. Fรผr die folgenden Quartale wird die Verwaltung den maximalen Festtarif pro kWh in einem Nachtrag zu diesem Rundschreiben verรถffentlichen.
c. Zeitlich befristet
33. Die administrative Toleranz zur Berechnung der tatsรคchlichen Stromkosten auf der Grundlage des maximalen Pauschaltarifs pro kWh gilt nur fรผr einen begrenzten Zeitraum.
34. Es handelt sich schlieรlich um eine Toleranz รผber eine Toleranz (17). Auรerdem sollte diese administrative Toleranz nicht verhindern, dass in naher Zukunft auf leistungsfรคhigere Systeme zur Bereitstellung oder Erstattung von Strom im Zusammenhang mit dem Aufladen eines Firmenwagens zu Hause umgestellt wird. Daher gilt diese Toleranz nur bis zum 31.12.2025. Danach wird die Verwaltung unter Berรผcksichtigung der zu diesem Zeitpunkt verfรผgbaren Systeme prรผfen, ob eine Verlรคngerung dieser administrativen Toleranz erforderlich ist oder nicht.
(17) Nรคmlich die Toleranz, dass unter bestimmten Bedingungen auch eine Erstattung der tatsรคchlichen Stromkosten fรผr das Aufladen des Firmenwagens zu Hause durch den Arbeitgeber akzeptiert werden kann, obwohl es sich eigentlich um eine Bereitstellung von Strom durch den Arbeitgeber (Abrechnung im Namen des Arbeitgebers) fรผr das Aufladen des Firmenwagens zu Hause handeln sollte, da nur die letztgenannte Situation mit der Bereitstellung eines Firmenwagens (fossiler Kraftstoff) mit dazugehรถriger Tankkarte vergleichbar ist und daher die gleiche steuerliche Behandlung gerechtfertigt ist.
C. Erstattung von Ladekosten an รถffentlichen Ladestationen
35. Die in den Nrn. 13 bis 34 erรถrterte Ausnahme gilt jedoch nicht fรผr die Erstattung von Stromkosten durch den Arbeitgeber fรผr das Aufladen des Dienstwagens an einer รถffentlichen Ladestation.
36. Wenn ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen an einer รถffentlichen Ladestation auflรคdt und der Arbeitgeber diese Stromkosten erstattet, gilt die steuerliche Behandlung, wie sie in Nr. 9 bis 12 beschrieben ist.
III. รbertragung des Eigentums an der Ladestation
37. Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer neben dem Dienstwagen auch eine Ladestation zur Verfรผgung, die er in der Wohnung des Arbeitnehmers installiert hat, und wird dem Arbeitnehmer nach Beendigung der รberlassung das Eigentum an der Ladestation unentgeltlich รผbertragen, so fรผhrt dieser Eigentumsรผbergang grundsรคtzlich zu einer Besteuerung eines geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer.
38. Dieser Vorteil steht dem Arbeitnehmer in Hรถhe des tatsรคchlichen Werts zu. Welcher Restwert dieser Ladesรคule auf Seiten des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Eigentumsรผbertragung verbleibt, ist jedoch eine Frage des Sachverhalts und muss daher im Einzelfall beurteilt werden.
IV. Eigenes Auto
39. Erstattet der Arbeitgeber die Stromkosten fรผr das Aufladen des eigenen Fahrzeugs des Arbeitnehmers zu Hause, so gilt die steuerliche Behandlung wie unter den Nummern 9 bis 12 beschrieben.
V. Inkrafttreten - Auรerkrafttreten
40. Die vorgenannte verwaltungstechnische Duldung der Berechnung der tatsรคchlichen Stromkosten auf der Grundlage eines festen Hรถchstbetrags pro kWh tritt ab dem 01.01.2025 in Kraft und tritt ab dem 01.01.2026 auรer Kraft (18) und gilt fรผr Stromkosten, die sich auf den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 beziehen. Fรผr Stromkosten, die sich auf den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 beziehen und nach diesem Zeitraum erstattet werden, gilt daher ebenfalls diese Verwaltungstoleranz.
(18) Auรer in den Fรคllen, in denen die Verwaltung eine Verlรคngerung dieser administrativen Toleranz fรผr erforderlich hรคlt - siehe Nr. 34.
VI. Erstattungen vor dem 01.01.2025
41. Die Verwaltung wird Erstattungen von Stromkosten, die sich auf den Zeitraum vor dem 01.01.2025 beziehen, mit einem gewissen Maร an Flexibilitรคt bewerten, wenn diese Erstattungen in gutem Glauben unter Verwendung der CREG-Tabelle (19) vorgenommen wurden.
(19) In รbereinstimmung mit der Antwort des Ministers auf die parlamentarische Anfrage Nr. 33 des Volksvertreters Steven Coenegrachts, CRIV 56 PLEN 006, S. 8-9.
Interne Referenz: 742.989
รhnliche Artikel
Hat dies Ihre Frage beantwortet?
Vielen Dank fรผr Ihr Feedback
Sie haben keine Antwort gefunden?
Unser Team ist nur eine E-Mail entfernt und bereit, Ihre Fragen zu beantworten