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Was hat es mit Artikel 5 der AFIR-Verordnung auf sich?
Nachstehend finden Sie eine vollstรคndige Abschrift von Artikel 5 der AFIR-Verordnung. Wattify bietet von Anfang an die Mรถglichkeit gesicherter Zahlungstransaktionen fรผr jeden Nutzer, der keine Ladekarte oder Lade-App eines bestimmten eMSP-Anbieters hat. Er kann aufladen, sobald er/sie eine sichere Zahlungs-App wie eine Bank-App auf seinem Telefon hat.
Artikel 5
Aufladeinfrastruktur
(1) Die Betreiber von Ladestationen bieten den Endnutzern an den von ihnen betriebenen รถffentlich zugรคnglichen Ladestationen die Mรถglichkeit, ihr Elektrofahrzeug ad hoc aufzuladen.
An รถffentlich zugรคnglichen Ladepunkten, die ab dem 13. April 2024 eingerichtet werden, muss die Ad-hoc-Aufladung mit einem in der Union weit verbreiteten Zahlungsinstrument mรถglich sein. Zu diesem Zweck akzeptieren die Betreiber von Ladestellen an diesen Stellen elektronische Zahlungen รผber Terminals und Gerรคte, die fรผr Zahlungsdienste verwendet werden, darunter mindestens eine der folgenden Mรถglichkeiten:
(a) | Lesegerรคte fรผr Zahlungskarten; |
(b) | Gerรคte mit einer kontaktlosen Funktion, die zumindest Zahlungskarten lesen kรถnnen; |
(c) | bei รถffentlich zugรคnglichen Ladestellen mit einer Leistung von weniger als 50 kW Gerรคte, die eine Internetverbindung nutzen und sichere Zahlungstransaktionen ermรถglichen, z. B. Gerรคte, die einen speziellen Quick Response Code erzeugen. |
Ab dem 1. Januar 2027 stellen die Betreiber von Ladestationen sicher, dass alle von ihnen betriebenen, รถffentlich zugรคnglichen Ladestationen mit einer Leistung von 50 kW oder mehr, die entlang des TEN-V-Straรennetzes oder auf einem sicheren Parkplatz aufgestellt sind, einschlieรlich der vor dem 13. April 2024 aufgestellten Ladestationen, die unter Buchstabe a oder b genannten Anforderungen erfรผllen.
Ein einziges Zahlungsterminal oder eine einzige Vorrichtung gemรคร Unterabsatz 2 kann mehrere รถffentlich zugรคngliche Aufladepunkte innerhalb eines Aufladepools bedienen.
Die Anforderungen dieses Absatzes gelten nicht fรผr รถffentlich zugรคngliche Aufladestellen, bei denen fรผr den Aufladedienst keine Zahlung verlangt wird.
(2) Die Betreiber von Aufladepunkten stellen sicher, dass die Endnutzer, wenn sie an einem von ihnen betriebenen รถffentlich zugรคnglichen Aufladepunkt eine automatische Authentifizierung anbieten, stets das Recht haben, von der automatischen Authentifizierung keinen Gebrauch zu machen und stattdessen ihr Fahrzeug entweder auf Ad-hoc-Basis gemรคร Absatz 1 aufzuladen oder eine andere an diesem Aufladepunkt angebotene vertragsbasierte Aufladelรถsung zu nutzen. Die Betreiber von Ladestellen weisen die Endnutzer deutlich auf diese Mรถglichkeit hin und bieten sie ihnen in geeigneter Weise an jeder von ihnen betriebenen รถffentlich zugรคnglichen Ladestation an, an der sie die automatische Authentifizierung zur Verfรผgung stellen.
(3) Die von den Betreibern รถffentlich zugรคnglicher Ladestellen erhobenen Preise mรผssen angemessen, leicht und eindeutig vergleichbar, transparent und nichtdiskriminierend sein. (4) Die Betreiber รถffentlich zugรคnglicher Ladestellen dรผrfen bei den erhobenen Preisen nicht zwischen Endnutzern und Mobilitรคtsdienstleistern oder zwischen verschiedenen Mobilitรคtsdienstleistern diskriminieren. Die Hรถhe der Preise kann jedoch differenziert werden, jedoch nur, wenn die Differenzierung verhรคltnismรครig und objektiv gerechtfertigt ist.
(4) An รถffentlich zugรคnglichen Ladestationen mit einer Leistung von 50 kW oder mehr richtet sich der vom Betreiber erhobene Ad-hoc-Preis nach dem Preis pro kWh fรผr den gelieferten Strom. Darรผber hinaus kรถnnen die Betreiber dieser Ladepunkte eine Belegungsgebรผhr in Form eines Minutenpreises erheben, um eine lange Belegung des Ladepunkts zu verhindern.
Die Betreiber von รถffentlich zugรคnglichen Ladestationen mit einer Leistung von 50 kW oder mehr weisen an den Ladestationen den Ad-hoc-Preis pro kWh und eine etwaige Belegungsgebรผhr als Preis pro Minute aus, so dass diese Informationen den Endnutzern bekannt sind, bevor sie einen Ladevorgang einleiten, und ein Preisvergleich erleichtert wird.
Betreiber von รถffentlich zugรคnglichen Ladestellen mit einer Leistung von weniger als 50 kW stellen an den von ihnen betriebenen Ladestationen die Informationen รผber den Ad-hoc-Preis mit allen Preisbestandteilen klar und leicht zugรคnglich zur Verfรผgung, so dass diese Informationen den Endnutzern bekannt sind, bevor sie einen Ladevorgang einleiten, und ein Preisvergleich erleichtert wird. Die anwendbaren Preisbestandteile sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben
- | Preis pro kWh; |
- | Preis pro Minute; |
- | Preis pro Sitzung; und |
- | jede andere anwendbare Preiskomponente. |
Die Unterabsรคtze 1 und 2 gelten fรผr alle Aufladepunkte, die ab dem 13. April 2024 eingerichtet werden.
(5) Die von den Anbietern von Mobilitรคtsdiensten den Endnutzern in Rechnung gestellten Preise mรผssen angemessen, transparent und nichtdiskriminierend sein. (5) Die Anbieter von Mobilitรคtsdiensten stellen den Endnutzern vor Beginn eines geplanten Aufladevorgangs alle fรผr diesen Aufladevorgang spezifischen Preisinformationen รผber frei zugรคngliche, weithin unterstรผtzte elektronische Mittel zur Verfรผgung, wobei alle Preisbestandteile, einschlieรlich der anwendbaren E-Roaming-Kosten und anderer vom Anbieter von Mobilitรคtsdiensten erhobener Gebรผhren oder Entgelte, klar ausgewiesen werden. Die Entgelte mรผssen angemessen, transparent und nichtdiskriminierend sein. Die Mobilitรคtsdienstleister dรผrfen fรผr das grenzรผberschreitende E-Roaming keine zusรคtzlichen Entgelte erheben.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Behรถrden den Markt fรผr Aufladeinfrastrukturen regelmรครig รผberwachen und insbesondere kontrollieren, ob die Betreiber von Aufladestellen und die Mobilitรคtsdienstleister die Absรคtze 3 und 5 einhalten. Die Mitgliedstaaten sind ferner bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Behรถrden regelmรครig mรถgliche unlautere Geschรคftspraktiken รผberwachen, die sich auf die Verbraucher auswirken.
(7) Bis zum 14. Oktober 2024 stellen die Betreiber von Aufladestellen sicher, dass alle von ihnen betriebenen รถffentlich zugรคnglichen Aufladestellen digital vernetzte Aufladestellen sind.
(8) Die Betreiber von Ladestationen stellen sicher, dass alle von ihnen betriebenen รถffentlich zugรคnglichen Ladestationen, die nach dem 13. April 2024 gebaut oder nach dem 14. Oktober 2024 renoviert werden, fรผr das intelligente Laden geeignet sind.
(9) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maรnahmen, um sicherzustellen, dass auf Park- und Rastplรคtzen entlang des TEN-V-Straรennetzes, auf denen Infrastrukturen fรผr alternative Kraftstoffe eingerichtet sind, der genaue Standort der Infrastrukturen fรผr alternative Kraftstoffe angemessen ausgeschildert ist.
(10) Bis zum 14. April 2025 stellen die Betreiber von รถffentlich zugรคnglichen Aufladestellen sicher, dass alle von ihnen betriebenen รถffentlich zugรคnglichen Gleichstromaufladestellen รผber ein fest installiertes Aufladekabel verfรผgen.
(11) Ist der Betreiber einer Stromtankstelle nicht der Eigentรผmer dieser Stelle, so stellt der Eigentรผmer dem Betreiber gemรคร den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen eine Stromtankstelle mit den technischen Merkmalen zur Verfรผgung, die es dem Betreiber ermรถglichen, die in den Absรคtzen 2, 7, 8 und 10 genannten Verpflichtungen zu erfรผllen.
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