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Abzugsfรคhiger Betrag fรผr Ladestationen und Ladestationsinfrastruktur
Der abzugsfรคhige Betrag pro Besteuerungszeitraum ergibt sich durch Erhรถhung des normalen Abschreibungsbetrags fรผr diesen Zeitraum um 100 % bzw. 50 % (Art. 64quater, Absatz 5 WIB 1992). Die zusรคtzlichen Kosten, die zusammen mit der Ladestation abgeschrieben werden, sind Teil dieses Anschaffungswertes. Dies gilt zum Beispiel fรผr die Kosten fรผr die Verkabelungsarbeiten. Auch die Kosten fรผr eine Stromkabine, die fรผr den Betrieb der Ladestationen notwendig ist, sind abzugsfรคhig (Ref.).
Der erhรถhte Abzug wird erst ab dem Steuerjahr gewรคhrt, das an den Besteuerungszeitraum anschlieรt, in dem die Ladestation tatsรคchlich รถffentlich zugรคnglich ist (Art. 64 quater, Absatz 2, dritter Spiegelstrich WIB 92).
Der Steuerpflichtige hat die Mรถglichkeit, mit der Abschreibung seiner Investition erst dann zu beginnen, wenn er sie erworben oder errichtet hat, d.h. wenn die Investition vollstรคndig getรคtigt wurde. Mรถchte das Unternehmen mit der Abschreibung wรคhrend der Anschaffung oder Errichtung beginnen, kann es zunรคchst den traditionellen Absetzungssatz und ab dem Zeitpunkt, an dem die Ladestation alle Bedingungen erfรผllt, den erhรถhten Satz in Anspruch nehmen (siehe ).
In den darauffolgenden Steuerjahren kann der erhรถhte Abschreibungssatz nur unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass die Ladestation wรคhrend des gesamten Steuerzeitraums รถffentlich zugรคnglich ist, ohne dass die vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretende Unzugรคnglichkeit berรผcksichtigt wird.
Steuerpflichtigen verursacht wurde (Art. 64 quater, Absatz 2, vierter Spiegelstrich WIB 92). Der erhรถhte Abschreibungsabzug gilt also nur, solange die Ladestation รถffentlich zugรคnglich bleibt.
Die auf den Anschaffungs- oder Investitionswert der Ladestationen hinzugerechnete Abschreibung kommt fรผr die Ermittlung der spรคteren Verรคuรerungsgewinne und -verluste aus diesen Ladestationen nicht in Betracht." (Art. 64 quater, Absatz 7 WIB 92).
Der erhรถhte Abschreibungsabzug setzt voraus, dass die Ladestation รผber mindestens 5 Besteuerungszeitrรคume abgeschrieben wird (Art. 64 quater, Absatz 2, erster Spiegelstrich WIB 92 ; PV 673 vom 08.10.2021).
Auรerdem darf das Unternehmen den Investitionsabzug (vgl. Artikel 69 WIB 92) nicht in Anspruch nehmen (Art. 64 quater, Absatz 2, zweiter Spiegelstrich WIB 92).
Verfasser: Yves Verdingh
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